Abweisung
§ 24 nö BauO 1996
Ein Bauwerk gilt bereits dann als vollendet, wenn noch geringfügige Restarbeiten (hier: die Nichtausführung des in den Plänen genannten Balkons, des im Erdgeschoß ausgewiesenen Windfanges und der geplanten Freitreppe) zu erledigen sind.