§ 1170 ABGB
Die Vorlage der zur Gesamtfunktion eines Werkes (hier Rohstoffaufbereitungsanlage) notwendigen Anschlusspläne, Schaltpläne und Programmierungen kurz vor Schluss der Verhandlung erster Instanz, steht einer ordnungsgemäßen Prüfung und Abnahme der Werkleistung durch den Besteller entgegen, womit mangels Vollendung des Werks der Werklohnanspruch nicht fällig wird.