§§ 364b, 1323 ABGB
Eine nach § 364b ABGB verbotene Vertiefung kann auch durch Abgraben eines Hangs an der Grundgrenze oder durch Abgraben des Hangfußes verursacht werden.
Auch auf einen Ausgleichsanspruch nach § 364b ABGB in analoger Anwendung des § 364a ABGB ist die Bestimmung des § 1323 ABGB anzuwenden. Vor allem bei Liegenschaften ist der Grundsatz des Vorrangs der Naturalrestitution anzuwenden.