§§ 113 Abs 3, 115 Abs 4 BVergG
Bei der in § 115 Abs 4 BVergG eingeräumten Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Frist. Ein Antrag gem § 113 Abs 3 BVergG muss daher innerhalb von sechs Wochen ab Kenntnis der Zuschlagserteilung beim BVA eingelangt sein.