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Auch den Subunternehmer, der im Auftrag des Hauptunternehmers regelmäßig nur einen Teil jener Leistungen erbringt,

RechtsprechungZivilrechtbbl 2002/72bbl 2002, 116 Heft 3 v. 15.6.2002

zu denen sich der Hauptunternehmer gegenüber dem Besteller verpflichtet hat, treffen Schutz- und Sorgfaltspflichten, weil sich durch diese Delegierung die Interessenlage nicht ändert.

§ 1295 ABGB

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