§§ 17, 19 Abs 2 Z 2, 54 Abs 1, 2 und 3, 29 Abs 1 BVergG; §§ 9 Abs 1, 127 Z 4, 202 Abs 1 und 3 GewO 1994
Nur ein solcher Auftraggeber kann getrennt ausschreiben, der selbst über die notwendigen personellen und technischen Ressourcen zur Durchführung des Vergabeverfahrens und zur Überwachung und Abwicklung des Vorhabens verfügt.