Art 234 EG; RL 93/37/EWG - BaukoordinierungsRL
Dem GH der EG werden gem Art 1, 3 Abs 1 und Art 5 Abs 1 EuGVÜ-AuslProt v 3. 6. 1971 idgF iVm Art 234 EUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Erfüllt eine in der Rechtsform einer Gesellschaft mbH errichtete gemeinnützige Wohnbauvereinigung mit zwei Gebietskörperschaften als Gesellschafter ihre in der Gründungssatzung festgelegten Aufgaben, die in der Besorgung des im Allgemeininteresse gelegenen sozialen Wohnbaus liegen, in nicht gewerblicher Art, und ist sie daher als Einrichtung des öffentlichen Rechts iSd Art 1 lit b der RL 93/37/EWG des Rates v 14. 6. 1993 zur Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge anzusehen, wenn sie ihre Geschäftstätigkeit mit eingeschränkter Gewinnabsicht unter Teilnahme am allgemeinen Wettbewerb und am besonderen Wettbewerb unter den gemeinnützigen Wohnbauvereinigungen ausübt, dabei von der öffentlichen Hand gefördert wird und besonderen staatlichen Kontrollen unterliegt?