§ 1170a ABGB
Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich.
OGH 19. 12. 2001, 9 Ob 242/01f
§ 1170a ABGB
Pauschalpreisvereinbarungen sind auch bei erheblicher Über- oder Unterschreitung der Kosten der übernommenen Arbeiten grundsätzlich verbindlich.
OGH 19. 12. 2001, 9 Ob 242/01f