Aufhebung
§ 125 Abs 4 wr BauO
§ 125 Abs 4 wr BauO ordnet keine kumulative Verantwortlichkeit des Bauwerbers für Tätigkeiten an, die, wie die planwidrige Bauausführung, in den Verantwortungsbereich des Bauausführenden fallen.
Aufhebung
§ 125 Abs 4 wr BauO
§ 125 Abs 4 wr BauO ordnet keine kumulative Verantwortlichkeit des Bauwerbers für Tätigkeiten an, die, wie die planwidrige Bauausführung, in den Verantwortungsbereich des Bauausführenden fallen.