§§ 2 Abs 1 Z 2, 6 Abs 3, 61 Abs 1 BVergG
Die Auftragswerte von Straßenbauvorhaben, die alle bereits im Detail geplant und aus den Plänen erkennbar Teil einer Gesamtkonzeption zur Errichtung einer Unterführung darstellen, sind zusammenzurechnen, auch wenn die einzelnen Baumaßnahmen von unterschiedlichen Rechtsträgern finanziert werden.