§ 2 Abs 1 Z 4 oö VergabeG; § 1 Abs 2 Z 2 oö KrankenanstaltenfondsG 1997
Die Kongregation der Barmherzigen Schwestern als Rechtsträgerin eines Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses ist keine öffentliche Auftraggeberin.
§ 2 Abs 1 Z 4 oö VergabeG; § 1 Abs 2 Z 2 oö KrankenanstaltenfondsG 1997
Die Kongregation der Barmherzigen Schwestern als Rechtsträgerin eines Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses ist keine öffentliche Auftraggeberin.