§ 1 Abs 1 WEG
Liegt schon nach den Bauplänen ein allseitig umbauter Raum, also ein Gebäudeteil vor, der von allgemeinen Teilen des Hauses erreichbar ist, kommt einem solchen Raum nach der Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.
§ 1 Abs 1 WEG
Liegt schon nach den Bauplänen ein allseitig umbauter Raum, also ein Gebäudeteil vor, der von allgemeinen Teilen des Hauses erreichbar ist, kommt einem solchen Raum nach der Verkehrsauffassung selbständige wirtschaftliche Bedeutung zu.