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Unterlassen bestimmter Bautätigkeit; Verjährung einer diesbezüglichen Dienstbarkeit

RechtsprechungZivilrechtbbl 2002/34bbl 2002, 74 Heft 2 v. 15.4.2002

§ 1488 ABGB

Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben, verjähren gem § 1488 ABGB innerhalb von 3 Jahren, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne dass von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten würde.

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