§ 1488 ABGB
Auch Servituten, die nur ein Unterlassen zum Gegenstand haben, verjähren gem § 1488 ABGB innerhalb von 3 Jahren, wenn auf dem dienenden Grundstück der Verpflichtung entgegengehandelt wird, ohne dass von den Eigentümern des herrschenden Grundstückes dagegen eingeschritten würde.