§§ 7, 29 vlbg GVG
Das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist hat die Beendigung des Schwebezustandes des Umgehungsgeschäftes und die Unwirksamkeit der Verträge (hier: Mietvertrag auf 99 Jahre) zur Folge.
OGH 18. 10. 2001, 6 Ob 251/01g
§§ 7, 29 vlbg GVG
Das ungenützte Verstreichenlassen der zweijährigen Frist hat die Beendigung des Schwebezustandes des Umgehungsgeschäftes und die Unwirksamkeit der Verträge (hier: Mietvertrag auf 99 Jahre) zur Folge.
OGH 18. 10. 2001, 6 Ob 251/01g