§ 1168a ABGB
Der Unternehmer hat den Besteller auch vor den mit der Verwendung neuer Baustoffe verbundenen Risken zu warnen. Dies gilt insbesondere auch dann, wenn im Zeitpunkt der Werkleistung des Unternehmers bestimmte, sich später als ungeeignet herausstellende Materialien zwar schon verwendet wurden, es sich jedoch um noch nicht auf breiter Basis verwendete neue Werkstoffe handelte.