§§ 129 Abs 10, 135 Abs 1 wr BauO; § 297 ABGB
Ein nicht auf Dauer bestimmtes Bauwerk ist ein Superädifikat, welches im Eigentum des Bauführers verbleibt.
Bei einem zeitlich unbeschränkten Grundbenutzungsrecht auf Grund eines Pachtvertrages ist der begrenzte Zweck (hier: einer Holzhütte mit vorgelagerter Terrasse) zweifelhaft. Ist der Grundeigentümer von vornherein am späteren Heimfall des Bauwerkes interessiert, müssen andere Umstände für den begrenzten Zweck sprechen, weil es dann von Anfang an nicht allein auf den vom Erbauer selbst verfolgten Zweck ankommt.