Die Umsetzung der Bauproduktenrichtlinie, welche nach dem Muster des „New approach“ Regelungen für das Inverkehrbringen von Bauprodukten zum Gegenstand hat, wirft grundsätzliche kompetenzrechtliche Fragen auf: Sollen hiefür - wovon die bisherige Gesetzgebung ausgeht - anknüpfend an deren jeweilige Baurechtskompetenz Länder und Bund zuständig sein, und wenn ja, wie können diese Regelungszuständigkeiten voneinander abgegrenzt werden, da sie sich weitgehend auf die gleichen Produkte beziehen, was unter anderem eine entsprechende Koordination erfordert? Oder muss die Materie richtigerweise aufgrund anderer Kompetenztatbestände allein den Ländern bzw. dem Bund zugeordnet werden?