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Leistungsumfang des Architekten

RechtsprechungZivilrechtbbl 2001/105bbl 2001, 153 Heft 4 v. 15.8.2001

§ 34 lit a GOA; § 1168a ABGB

Die Gebührenordnung für Architekten legt nicht die vertraglichen Pflichten des planenden Architekten fest, sondern bestimmt, welches Entgelt ihm für die vereinbarten und erbrachten Leistungen zusteht.

Durch die Unterlassung einer nicht vereinbarten Baukostenschätzung verletzt der Architekt seine Warnpflicht gem § 1168 a ABGB nur dann, wenn ihm erkennbar gewesen ist, dass der Werkbesteller einen wesentlich geringeren Betrag aufwenden will, als die Kosten der von ihm zu planenden Arbeiten betragen.

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