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Gärtnerisch auszugestaltende Flächen; Baustrafen

RechtsprechungÖffentliches Rechtbbl 2001/103bbl 2001, 152 Heft 4 v. 15.8.2001

§§ 79 Abs 6, 135 Abs 1 wr BauO

Ein Vorgarten bzw eine Abstandsfläche darf nicht zur Gänze befestigt (geschottert) werden, um sie als Lagerplatz für Baumaterial zu verwenden.

Die Aufstellung von einzelnen Blumentrögen auf einer teils geschotterten und teils befestigten Fläche, die als Lagerfläche für Baumaterial verwendet wird, stellt keine gärtnerische Ausgestaltung dar.

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