§ 364b ABGB
Die sorgfältige, fachmännische Entfernung einer nicht tragenden konsenswidrig errichteten Zwischenwand bewirkt kein objektiv kalkulierbares Risiko, das eine verschuldensunabhängige Haftung gem § 364 b ABGB für den Verlust der Stütze der darüber liegenden Eigentumswohnung nach sich zieht.