§§ 1165 f ABGB
Übernimmt der Werkunternehmer die technische und wirtschaftliche Planung und Organisation des Baus und Verkaufs der Wohneinheiten auf dem Grundstück des Werkbestellers ohne die Finanzierung und Bewilligung zu garantieren, so trägt der Bauherr das Risiko der nicht erteilten Baubewilligung bzw der fehlenden Finanzierung und er muss den frustrierten Planungsaufwand tragen.