§§ 1409, 1295 ff, 1489 ABGB
Eine Unternehmensübernahme nach § 1409 ABGB liegt vor, wenn das Betriebsbüro samt Ausstattung, Warenlager, Betriebsmittel, good will und der Kundenstock übertragen werden. Zum Unternehmensübergang reicht der äußere Anschein nicht. Es bedarf eines Übernahmevertrags, der auch unentgeltlich sein und in schlüssiger Form geschlossen werden kann.