§§ 27 Abs 3 lit b, 30 Abs 1 tir BauO 1989
Miteigentümer an einem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück sind keine „Nachbarn“.
Für die Errichtung eines PKW-Abstellplatzes ist auch keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich.
§§ 27 Abs 3 lit b, 30 Abs 1 tir BauO 1989
Miteigentümer an einem zur Bebauung vorgesehenen Grundstück sind keine „Nachbarn“.
Für die Errichtung eines PKW-Abstellplatzes ist auch keine Zustimmung der Miteigentümer erforderlich.