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Klagerecht des Gesellschafters einer Miterrichtergemeinschaft

RechtsprechungZivilrechtbbl 2000/141bbl 2000, 194 Heft 5 v. 15.10.2000

§§ 1175 ff ABGB

Jeder Gesellschafter einer Miterrichtergemeinschaft (GesBR) kann Ansprüche der Gesellschaft aus Individualverpflichtungen der einzelnen Gesellschafter (Baukostenabrechnung) im eigenen Namen mit actio pro socio geltend machen, wobei Leistung an alle Gesellschafter begehrt werden muss.

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