§§ 1175 ff ABGB
Jeder Gesellschafter einer Miterrichtergemeinschaft (GesBR) kann Ansprüche der Gesellschaft aus Individualverpflichtungen der einzelnen Gesellschafter (Baukostenabrechnung) im eigenen Namen mit actio pro socio geltend machen, wobei Leistung an alle Gesellschafter begehrt werden muss.