§ 1 Abs 1 UrhG
Nicht nur Bauwerke, sondern auch deren Modelle, Pläne, Zeichnungen und Entwürfe können als Werke der bildenden Künste (§ 3 Abs 1 UrhG) unter der Voraussetzung schutzfähig sein, dass es sich dabei um eine eigentümliche geistige Schöpfung iSd § 1 UrhG handelt.