§ 31 Abs 3 und 4 oö BauO 1994
Werden jene Bestimmungen eingehalten, die einen Einfluss auf die Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse haben können, wie die Bestimmungen über die Bauweise, die Lage des Bauvorhabens, die Ausnutzbarkeit des Bauplatzes, die Abstände und die Gebäude, hat der Nachbar keinen gesonderten Rechtsanspruch auf Erhaltung der bestehenden Belichtungs- und Belüftungsverhältnisse seiner Objekte.