Abweisung
§ 20 Abs 1 lit c, Abs 3 lit a tir BauO 1998
Die Änderung des Verwendungszweckes eines Gebäudes ist bewilligungspflichtig, wenn sie auf die Zulässigkeit des Gebäudes nach den bau- oder raumordnungsrechtlichen Vorschriften abstrakt von Einfluss sein kann.