§ 364b ABGB
Mit der Unterlassungsklage nach § 364b ABGB kann die Unterlassung des Eingriffs oder die Vorkehrung von Schutzmaßnahmen gefordert werden. Soweit die Klage auf sichernde Vorkehrungen gerichtet ist, darf keine bestimmte Einrichtung verlangt werden, sondern muss die Auswahl der Schutzmaßnahmen dem Beklagten überlassen bleiben.