Aufhebung
§ 30 Abs 4 tir BauO 1989; Art 7 B-VG
Der Inhaber einer benachbarten gewerblichen Betriebsanlage kann als Partei im Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen die „heranrückende Wohnbebauung“ geltend machen.
Aufhebung
§ 30 Abs 4 tir BauO 1989; Art 7 B-VG
Der Inhaber einer benachbarten gewerblichen Betriebsanlage kann als Partei im Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen die „heranrückende Wohnbebauung“ geltend machen.