§ 42 Abs 1 BVergG 1993; § 4 tir VergG
Nachträgliche Einsparungsmöglichkeiten stellen einen zwingenden Grund zum Widerruf der Ausschreibung dar; überhöhte Preise können einen solchen darstellen. Dabei ist nicht auf Vergleichsanbote bei bestimmten anderen Projekten, sondern auf ein Überschreiten der marktüblichen Preise abzustellen.