§ 1295 ABGB
Das Vorliegen einer baubehördlichen oder einer sonstigen Genehmigung kann den Liegenschaftseigentümer (hier: Hotelbesitzer) nicht entschuldigen, wenn er die Gefahrenquelle kannte oder kennen musste und ihm mögliche und zumutbare Maßnahmen zu deren Beseitigung unterlässt.