§ 45 Abs 1 oö BauO 1994; Art 18 B-VG; § 2 BausperrenV der Stadtgemeinde Freistadt v 26. 6. 95
Die beabsichtigte Neuplanung, die Anlass für die Verhängung einer Bausperre ist, ist in der BausperrenV in ihren Grundzügen inhaltlich zu umschreiben.
Der Hinweis, dass „im Bereich der Bausperre die bebaubaren Flächen sowie die Abstände zu den Nachbargrundgrenzen in Form eines überarbeiteten Bebauungsplanes festgehalten werden“, stellt keine inhaltliche Umschreibung der beabsichtigten Neuplanung dar.