Aufhebung
§§ 22 Abs 2 oö ROG 1994; § 2 oö BTypV 1997
Die Anordnung bestimmter Öffnungszeiten für den Betrieb eines Gastgewerbes zum Zwecke der Herstellung der Flächenwidmungskonformität ist unzulässig.
Aufhebung
§§ 22 Abs 2 oö ROG 1994; § 2 oö BTypV 1997
Die Anordnung bestimmter Öffnungszeiten für den Betrieb eines Gastgewerbes zum Zwecke der Herstellung der Flächenwidmungskonformität ist unzulässig.