Mit Wirkung v 1. 1. 1999 wurde durch die AVG-Nov 1998 die Rechtsstellung übergangener, dh zu Unrecht nicht persönlich geladener Nachbarn neu geordnet. Hat die Behörde die mündliche Verhandlung in entsprechend breitenwirksamer Form anberaumt, verlieren sie im Säumnisfall ihre Parteistellung, anstatt - wie bisher - zeitlich unbeschränkt die Befugnis zum Geltendmachen subjektiver Rechte zu behalten. Nachträgliche Einwendungen lässt die neue Fassung des AVG nur mehr im Rahmen enger sachlicher und zeitlicher Grenzen zu. Ohne diese Änderung auf Bundesebene hinreichend zu berücksichtigen, unterzog der oö Landesgesetzgeber mit der am selben Tag in Kraft getretenen oö BauO-Nov 1998 auch seine materienspezifischen Sondernormen zum Themenkreis „übergangener Nachbar“ einer grundlegenden Überarbeitung. Den materiellen Gehalt der geänderten Bestimmungen auszuloten und ihr Verhältnis zu den neuen bundesrechtlichen Vorgaben zu hinterfragen, ist Zielsetzung des vorliegenden Beitrages.