§ 1168 ABGB
Der Werkunternehmer darf nach Wegfall der einer Lieferung des Werkes entgegenstehenden Hindernisse gegenüber dem annahmebereiten Werkbesteller die Fertigstellung des Werkes bei sonstigem Schuldnerverzug nicht von einer vertraglich nicht vereinbarten Vorleistung des Werkbestellers abhängig machen.