Aufhebung
§ 25 Abs 1 Z 10 oö BauO 1994
Die Ausnahme von der Baubewilligungspflicht von Lärm- und Schallschutzwänden setzt keinen rechtskräftigen (Bewilligungs-) Bescheid nach einer anderen Rechtsvorschrift voraus.
Aufhebung
§ 25 Abs 1 Z 10 oö BauO 1994
Die Ausnahme von der Baubewilligungspflicht von Lärm- und Schallschutzwänden setzt keinen rechtskräftigen (Bewilligungs-) Bescheid nach einer anderen Rechtsvorschrift voraus.