§ 6 nö BauO 1996; § 364 Abs 2 ABGB
Im baubehördlichen Anzeigeverfahren haben Nachbarn keine Parteistellung.
Bei unzumutbarer Belästigung nach Ausführung eines anzeigepflichtigen (Bau-) Vorhabens kann der Nachbarn eine zivilrechtliche Klage nach § 364 Abs 2 ABGB einbringen.