§ 27 Abs 7 oö BauO 1994
Mit der Anzeige der Errichtung oder Änderung einer Werbe- und Ankündigungseinrichtung können die betreffenden Gegenstände aufgestellt werden. Eine Sanktion für die vorzeitige Aufstellung bietet das Gesetz nicht.
VwGH 25. 1. 2000, 99/05/0228