Aufhebung
§ 1 RGaO
Die Bewilligung für einen Zu- und Umbau kommt auch dann in Betracht, wenn das Hauptgebäude noch nicht aufgeführt ist und die Baubewilligung noch nicht erloschen ist.
Aufhebung
§ 1 RGaO
Die Bewilligung für einen Zu- und Umbau kommt auch dann in Betracht, wenn das Hauptgebäude noch nicht aufgeführt ist und die Baubewilligung noch nicht erloschen ist.