(zugleich eine Besprechung von OGH 23. 2. 1999 1 Ob 362/98m)
Die gegenständliche E des OGH ist insofern erfreulich, als sie Amtshaftungsansprüche wegen unrichtiger Bewilligung von Bauvorhaben nicht schon von vornherein an § 2 Abs 2 AHG scheitern lässt, also dem Bauführer den absurden Vorwurf erspart, er hätte gegen die Bewilligung seines eigenen Antrages Rechtsmittel einlegen sollen. Der OGH übersieht aber, dass nach hM Schäden des Bauführers aufgrund eigener Planungsfehler nicht vom Schutzzweck des Bewilligungsverfahrens gedeckt sind, was sich insbesondere auch mit einer Analogie zu § 1300 ABGB, wonach der uneigennützige Auskunftgeber nur für wissentliche Schädigung haftet, rechtfertigen lässt. Der E des OGH zu folgen hieße, das Risiko des im privaten Interesse gelegenen Bauvorhabens grundlos auf die Allgemeinheit zu überwälzen. Nur in Ausnahmefällen, wenn das Verschulden der Baubehörde stark überwiegt, lässt sich eine zumindest anteilige Haftung rechtfertigen.