§ 1152 ABGB
Ein Nichtbaumeister kann für die Verrichtung von Baumeisterarbeiten 60 % der Gebührensätze der Honorarordnung für Baumeister als angemessenes Entgelt verlangen.
OGH 21. 10. 1999, 6 Ob 236/99w
§ 1152 ABGB
Ein Nichtbaumeister kann für die Verrichtung von Baumeisterarbeiten 60 % der Gebührensätze der Honorarordnung für Baumeister als angemessenes Entgelt verlangen.
OGH 21. 10. 1999, 6 Ob 236/99w