§§ 364a, 1302 ABGB
Liegt eine baubehördliche Bewilligung vor, schadet auch die mögliche gerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs der analogen Anwendung des § 364a ABGB bzw der Gewährung des Ausgleichsanspruchs nicht.
Auf einen Ausgleichsanspruch gem § 364a ABGB ist § 1302 ABGB anwendbar.