hebung
§§ 18, 43 Abs 2 Z 7, 119 Abs 5 stmk BauG 1995
Nach dem stmk BauG gibt es keine Verpflichtung zum Gebrauch der bestehenden Widmungsbewilligung. Weicht ein Baugesuch von den Bebauungsgrundlagen in der Widmungsbewilligung ab und wurde kein Antrag nach § 18 stmk BauG gestellt, ist der entsprechende Prüfungsvorgang im Projektgenehmigungsverfahren vorzunehmen.