Aufhebung
§§ 35 Abs 2, 41 Abs 3 oö BauO 1994; §§ 6, 7 ABGB
Ob es sich bei einer Nebenbestimmung des Baubewilligungsbescheides (hier: Errichtung einer Zufahrtsverbreiterung) um eine aufschiebende Bedingung oder um eine Auflage handelt, ist nach den Auslegungsgrundsätzen der §§ 6 und 7 ABGB zu bestimmen.