Aufhebung
§§ 6 Abs 8, 134 Abs 3, 134a wr BauO
Der Inhaber einer benachbarten gewerblichen Betriebsanlage kann als Partei im Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen die „heranrückende Wohnbebauung“ geltend machen.
Aufhebung
§§ 6 Abs 8, 134 Abs 3, 134a wr BauO
Der Inhaber einer benachbarten gewerblichen Betriebsanlage kann als Partei im Baubewilligungsverfahren Einwendungen gegen die „heranrückende Wohnbebauung“ geltend machen.