§§ 12, 14 tir VergG; § 102 BVergG
Gem § 14 Abs 7 tir VergG ist eine Schadenersatzklage nur zulässig, wenn zuvor eine Feststellung des Landesvergabeamtes nach § 12 Abs 2 tir VergG erfolgt ist. Fehlt ein Zuschlag sind die Schadenersatzansprüche sogleich vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen.