Abweisung
§ 7 Abs 1 und 6 nö BauO 1996
Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme fremden Eigentums nicht an die Verständigungsfrist nach § 7 Abs 1 nö BauO 1996 gebunden.
Abweisung
§ 7 Abs 1 und 6 nö BauO 1996
Die Behörde ist bei der Entscheidung über die Inanspruchnahme fremden Eigentums nicht an die Verständigungsfrist nach § 7 Abs 1 nö BauO 1996 gebunden.