Aufhebung
§ 31 Abs 2 oö BauO 1994
Bei einem Bauvorhaben (hier: Anbringung einer Anlage) an der Außenfassade hat der Wohnungseigentümer Nachbarstellung.
Aufhebung
§ 31 Abs 2 oö BauO 1994
Bei einem Bauvorhaben (hier: Anbringung einer Anlage) an der Außenfassade hat der Wohnungseigentümer Nachbarstellung.