§§ 175 f, 333 ASVG
Unfälle, die sich bei Arbeiten in Zusammenhang mit der Errichtung, dem Umbau und der Reparatur von Gebäuden, die dem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb dienen, ereignen, gelten als Arbeitsunfälle. Auf das Tatbestandsmerkmal der Nachbarschaftshilfe kommt es in diesem Fall nicht an.