§ 36 Abs 4 nö BauO 1976
Decken über Betriebsräumen müssen die für Außenwände geforderte Brandwiderstandsfähigkeit aufweisen.
VwGH 28. 9. 1999, 95/05/0202
§ 36 Abs 4 nö BauO 1976
Decken über Betriebsräumen müssen die für Außenwände geforderte Brandwiderstandsfähigkeit aufweisen.
VwGH 28. 9. 1999, 95/05/0202